BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1956/06

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2

Instanzenzug: BFH VII B 13/06 vom

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Fundstelle(n):
BAAAC-39333