BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1956/06
Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2
Instanzenzug: BFH VII B 13/06 vom
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Fundstelle(n):
BAAAC-39333