OFD Frankfurt am Main - S 7179 A - 7 - St 112

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG Besteuerung der Anbieter privater Nachhilfe

Bezug:

Es ist gefragt worden, auf welcher Grundlage die Steuerbefreiung der Leistungen privater Anbieter von Nachhilfe beruht:

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Unternehmer, die Kurse zur Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler anbieten, können nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG eine allgemeinbildende Einrichtung sein und somit steuerfreie Leistungen erbringen, wenn sie auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Das ist grundsätzlich der Fall, sofern nicht nur die Erledigung von Schulaufgaben beaufsichtigt wird, ohne dass bei der Verarbeitung des schulischen Unterrichtsstoffes erklärende Hilfe geleistet wird (, BStBl 1977 II S. 334).

§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG beruht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-RL (ab : Art. 132 Abs. 1 Buchst. i RL 2006/112/EG). Nach dieser zwingend in nationales Recht umzusetzenden Vorschrift sind insbesondere der Schulunterricht sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen befreit. Die Befreiung gilt explizit auch für andere – nicht öffentliche – Einrichtungen. Die Anerkennung vergleichbarer Zielsetzungen bestimmt sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten.

Auf eine bestimmte Rechtsform der „Einrichtung” im Sinne dieser Vorschrift kommt es nicht an. Nach der Rechtsprechung des EuGH ( Gregg/Gregg) umfasst der Begriff der „Einrichtung” auch natürliche Personen.

Die Erteilung von Nachhilfeunterricht dient der Festigung des im Schulunterricht vermittelten Lernstoffes. Auch wenn dabei kein neuer Lernstoff vermittelt wird, handelt es sich bei dem Nachhilfeunterricht zumindest um eine mit dem Schulunterricht eng verbundene Dienstleistung.

Die Begriffe „Schul- und Hochschulunterricht”, „Ausbildung” und „Umschulung” setzen zwar dem Wortlaut nach die Vermittlung neuen Lehrstoffes voraus. Durch die Aufnahme der „damit eng verbundenen Dienstleistungen” in die Befreiungsvorschrift hat der Richtliniengeber zu erkennen gegeben, dass es ihm an dieser Stelle auf die Vermittlung neuer Lerninhalte nicht ankommt (vgl. Abschn. 112 Abs. 2 S. 4 – 6 UStR).

Der Anbieter privater Nachhilfe hat kein Wahlrecht, ob er die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG in Anspruch nehmen will. Die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde kann nicht nur vom Unternehmer, sondern auch von Amts wegen eingeschaltet werden (Abschn. 114 Abs. 2 Satz 1 UStG).

OFD Frankfurt am Main v. - S 7179 A - 7 - St 112

Fundstelle(n):
AAAAC-39209