Investitionszulage nach §§ 3, 3a und 4 InvZulG 1999;
Berücksichtigung von Aufwendungen zur nachträglichen Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen
Bezug:
Es ist die Frage gestellt worden, inwieweit für Aufwendungen zur nachträglichen Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 gewährt werden kann.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nimmt die OFD hierzu wie folgt Stellung:
Außenanlagen können (aus ertragsteuerlicher Sicht) unselbständige Gebäudeteile oder selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sein.
§ 3 InvZulG 1999 begünstigt – unter weiteren Voraussetzungen – nachträgliche Herstellungsarbeiten bzw. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden. Für Baumaßnahmen zur nachträglichen Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen kommt demnach eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn es sich bei den betreffenden Anlagen um unselbständige Gebäudeteile handelt.
Außenanlagen sind nach der Rechtsprechung des BFH unselbständige Gebäudeteile, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen (vgl R 13 Abs. 5 EStR 2001). Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude ist gegeben, wenn die betreffende Anlage nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung dem Gebäude ein besonderes Gepräge gibt bzw. deren Fehlen ein negatives Gepräge bewirkt. Die insofern für Wohngebäude im Privatvermögen maßgeblichen Grundsätze sind – für Zwecke der Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 – auch für Wohngebäude im Betriebsvermögen (z.B. von Wohnungsbaugenossenschaften) anzuwenden.
Unselbständige Gebäudeteile sind danach z.B.:
räumlich getrennt von einem Wohngebäude errichtete Garagen bzw. Stellplätze, wenn Wohngebäude und Garage bzw. Stellplatz im Eigentum desselben Steuerpflichtigen stehen, zu dem Wohngebäude eine so nahe örtliche Verbindung besteht, dass die Garage/der Stellplatz objektiv und wirtschaftlich als zum Wohngebäude gehörig betrachtet werden können, und die Stellplätze nur Mietern dieses Wohngebäudes überlassen werden (vgl. H 13 (5) „Unselbständige Gebäudeteile sind z.B.:” EStH 2001);
Zugangswege und (Straßen-)Zufahrten (einschließlich der dazu gehörigen Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen), die auf dem Grundstück des Gebäudes erst eine Nutzung des Gebäudes ermöglichen und eine Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz darstellen (vgl. BStBl 1966 III S. 12);
Müllplätze, Müllhäuser, Müllplatzumschließungen, festmontierte Fahrradständer, Wäscheplatzvorrichtungen (ohne Platzbefestigungen; siehe unten) oder ähnliche Außenanlagen, soweit sie dem Gebäude eindeutig zugeordnet werden können;
Anschlüsse an das Stromversorgungsnetz, das Gasnetz sowie die Wasser- und Wärmeversorgung (vgl. H 33a „ABC der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück – Hausanschlusskosten” EStH 2001);
Abwasseranlagen zwischen Haus und öffentlichem Kanal (vgl. H 33a „ABC der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück – Hausanschlusskosten” EStH 2001);
Anlagen zur Umzäunung des Grundstücks, wenn sie dem Gebäude eindeutig zugeordnet werden können (vgl. H 13 (5) „Unselbständige Gebäudeteile sind z.B.:” EStH 2001, H 33a „ABC der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück – Umzäunung” EStH 2001, H 42 „Unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind” EStH 2001).
Kinderspielplätze (vgl. R 33a Satz 2 EStR 2001), Grün- und Gartenanlagen (vgl. R 157 Abs. 5 EStR 2001, H 33a „ABC der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück – Gartenanlage” EStH 2001), Hof- und Platzbefestigungen (vgl. BStBl 2000 II S. 257) stehen dagegen in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude. Es handelt sich insoweit um selbständige Wirtschaftsgüter. Entsprechendes gilt für Straßenzufahrten, die sich auf einem anderen Grundstück als das Gebäude befinden, unabhängig vom Gebäude veräußert werden können und im Ergebnis wie eine öffentliche Straße zu behandeln sind (vgl. H 33a „ABC der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück – Erschließungs-, Straßenanlieger- und andere auf das Grundstückseigentum bezogene, kommunale Beiträge und Beiträge für sonstige Anlagen außerhalb des Grundstücks = Privatstraße” EStH 2001). Die Kosten für die Errichtung bzw. Erhaltung dieser Anlagen/Einrichtungen sind somit nicht nach § 3 InvZulG 1999 begünstigt.
Die Ausführungen gelten für die Gewährung von Investitionszulage nach § 3a InvZulG 1999 (ab 2002) sowie § 4 InvZulG 1999 entsprechend.
OFD Frankfurt am Main v. - InvZ 1272 A - 8 - St II 24
Fundstelle(n):
MAAAC-39205