Prostituierte als Arbeitnehmerinnen eines Bordellbetriebs
Leitsatz
1. Tritt der Lebensgefährte einer Bordellbetreiberin, die erhebliche Probleme mit der deutschen Sprache hat, des Schreibens
gänzlich unkundig ist und keinen Führerschein hat, für das Unternehmen nach außen hin auf, leistet er auch intern wesentliche
Beiträge und hat in nicht unerheblichem Maße an den Erträgen des Unternehmens Teil, so bestehen keine ernstlichen Zweifel
am Vorliegen eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses.
2. Bei Prostituierten, die in einen Bordellbetrieb eingegliedert sind, handelt es sich in aller Regel um Arbeitnehmer, da
sie sich zeitlichen, preislichen und sonstigen Gepflogenheiten des Etablissements anzupassen haben.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 13/2007 S. 1034 BAAAC-39158
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FG des Saarlandes, Beschluss v. 01.02.2007 - 1 V 1273/06