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Überlassene Räume als feste Einrichtung
Einem selbständig Tätigen steht im anderen Vertragsstaat für die Ausübung seiner Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung i. S. von Art. 13 DBA-Bulgarien, Art. 14 DBA-Kasachstan und Art. 15 DBA-Jugoslawien zur Verfügung, wenn ihm von seinem Auftraggeber im Tätigkeitsstaat Räume überlassen werden, die er über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinweg immer wieder für mehrere Tage nutzt, sofern die Räume auch während seiner Abwesenheit dazu bestimmt sind, seiner selbständigen Tätigkeit zu dienen (Bezug: § 8 AO 1977; Art. 13, Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Bulgarien; Art. 15, Art. 24 Abs. 1 Buchst. a DBA-Jugoslawien; Art. 14, Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Kasachstan; § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 EStG; Art. 5 Abs. 1, Art. 7, Art. 14 OECDMustAbk).
Praxishinweise: Eine feste Einrichtung, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit zur Verfügung steht, liegt dann vor, wenn eine intensive wirtschaftliche Bindung zu dem Tätigkeitsort besteht. Von einer solchen intensiven wirtschaf...