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Einkommen-/Lohnsteuer | Berufliche Veranlassung von Werbungskosten
(1) Die berufliche Veranlassung von Werbungskosten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen. (2) Bewirtungsaufwendungen, die einem Offizier für einen Empfang aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte (Kommandoübergabe) und der Verabschiedung in den Ruhestand entstehen, können als Werbungskosten zu berücksichtigen sein (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Praxishinweise: Werbungskosten liegen vor, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Beruf vorliegt und das Vorliegen von Kosten der Lebensführung ausgeschlossen ist. Dies erfordert eine auf den Einzelfall bezogene Würdigung. Entscheidend sind in erster Linie der Anlass und der Charakter der Veranstaltung. Der Werbungskostenabzug ist auf jeden Fall dann zu bejahe...