BGH Beschluss v. - IX ZB 178/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: LG Mannheim 11 O 157/06 vom OLG Karlsruhe 1 W 53/06 vom

Gründe

Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel vom ist unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Gegen eine Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde überdies nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen (, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Solche hat der Antragsteller nicht dargelegt.

Fundstelle(n):
KAAAC-38893

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein