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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 8 V 105/06

Gesetze: AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, GewStG § 35b

Aufhebung bzw. Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides

Leitsatz

§ 35 b GewStG ermöglicht ausdrücklich (nur) die Aufhebung bzw. die Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides oder eines Verlustfeststellungsbescheides, nicht jedoch den (erstmaligen oder nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheides erneuten) Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides oder Verlustfeststellungsbescheides.

Zu den Fragen, inwiefern ein Einspruch als Antrag i.S.v. § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO verstanden werden kann und welche formellen Anforderungen im Hinblick auf die Bestimmtheit an den Erlass eines Aufhebungsbescheides zu stellen sind.

Fundstelle(n):
OAAAC-38711

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 08.11.2006 - 8 V 105/06

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