Aufhebung bzw. Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides
Leitsatz
§ 35 b GewStG ermöglicht ausdrücklich (nur) die Aufhebung bzw. die Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides oder eines Verlustfeststellungsbescheides,
nicht jedoch den (erstmaligen oder nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheides erneuten) Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides
oder Verlustfeststellungsbescheides.
Zu den Fragen, inwiefern ein Einspruch als Antrag i.S.v. § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO verstanden werden kann und welche formellen
Anforderungen im Hinblick auf die Bestimmtheit an den Erlass eines Aufhebungsbescheides zu stellen sind.
Fundstelle(n): OAAAC-38711
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 08.11.2006 - 8 V 105/06
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