1. Ist ein Gesellschafterdarlehen nicht langfristig angelegt und erklärt der Gesellschafter keinen Rangrücktritt, liegt weder
ein Finanzplandarlehen noch ein krisenbestimmtes Darlehen vor.
2. Handelt es sich bei dem Gesellschafterdarlehen um ein in der Krise stehengelassenes Darlehen, ist für den Umfang der nachträglichen
Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG der Zeitpunkt des Eintritts der Krise und der gemeine Wert der Darlehensforderung
im Zeitpunkt des (möglichen) Abzugs maßgeblich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 678 Nr. 9 KÖSDI 2007 S. 15614 Nr. 7 CAAAC-38699
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.11.2006 - 12 K 81/05
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