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Zuschuss zum Bau einer Park-and-Ride-Anlage als umsatzsteuerbare Leistung
Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor, es sei denn, mit den Zahlungen soll lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit gefördert werden. Gewährt eine Stadt aus den eingenommenen Geldern für Parkplatzablösungen einen Zuschuss an eine Umlandgemeinde für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen, liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor.