Die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein noch zu sanierendes Objekt auf den Grund und Boden, die Altbausubstanz und
Modernisierungsaufwendungen in der Weise, dass der vom Veräußerer/Bauträger/Initiator aufgewandte tatsächliche Preis für den
Grund und Boden, die Altbausubstanz und die Modernisierung ins Verhältnis zur Summe dieser Beträge zum Gesamtaufwand des Veräußerers
gesetzt wird und der sich danach ergebende Modernisierungsanteil auch für den Erwerber gelten soll - unabhängig von dem zwischen
den Vertragsparteien vereinbarten Preis für die Modernisierung - hält allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen nicht stand.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1252 Nr. 19 EFG 2007 S. 866 Nr. 11 IAAAC-38110
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Finanzgericht Berlin, Beschluss v. 28.12.2006 - 1 B 1091/06
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