Streitwert bei beantragter Bildung einer Ansparrücklage im
Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung
Leitsatz
1. Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften ist der Streitwert grundsätzlich auf 25 % der streitigen
Einkünfte zu schätzen.
2. Will der Kläger aber nicht eine endgültige, sich nur auf
das Streitjahr beziehende Einkünfteminderung, sondern eindeutig lediglich
eine Gewinnverlagerung in einen anderen Veranlagungszeitraum erreichen, sind
die gegenläufigen steuerlichen Auswirkungen in dem anderen
Veranlagungszeitraum bei der Schätzung des Streitwerts für das
Streitjahr typisierend zu berücksichtigen. Es erscheint daher angemessen,
den Streitwert für die Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen der
einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nicht mit 25 %, sondern nur
mit 10 % des beantragten Rücklagebetrags anzusetzen.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 449 Nr. 6 RAAAC-38107
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Thüringer FG, Beschluss v. 10.11.2006 - IV 70070/06 Ko
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