Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage trotz Erledigung des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakts
Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids bei fehlerhafter Bezeichnung der Gesellschaft
Leitsatz
1. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) erfordert die Auslegung des
§ 40 Abs. 2 FGO in der Form, dass in besonderen Fällen die Möglichkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen
Verwaltungsakts im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO erhalten bleibt. Dies gilt insbesondere
dann, wenn sich der geänderte oder ersetzte Bescheid – wie im Streitfall durch Herabsetzung der Einkommensteuer während des
Klageverfahrens auf Null – erledigt hat, er aber Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen war, deren Folgen sich nicht mit Erlass
eines rechtmäßigen Bescheids erledigt haben.
2. Allein die irrtümliche Bezeichnung einer Bruchteilsgemeinschaft als Erbengemeinschaft zieht noch nicht die Nichtigkeit
des Feststellungsbescheids nach sich, wenn das Vehikel der Einkunftserzielung wie auch die Inhaltsadressaten des Bescheids
durch namentliche Bezeichnung der Feststellungsbeteiligten in der Anlage FB klar erkennbar sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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