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Lohnsteuer | Sonderzahlung durch herrschendes Unternehmen als steuerfreies Trinkgeld
Wie der (PKH), nv, NWB LAAAC-37150 entschieden hat, gehört es zum Begriff des Trinkgelds i. S. des § 3 Nr. 51 EStG, dass in einem nicht unbedingt rechtlichen, jedenfalls aber tatsächlichen Sinne Geldfluss und honorierende Leistung korrespondierend einander gegenüberstehen, weil die durch die Zuwendung „belohnte” Dienstleistung dem Leistenden unmittelbar zugute kommt. Erbringt ein herrschendes Unternehmen eine Zahlung an einen bei einem abhängigen Unternehmen Beschäftigten, stammt diese Zahlung aus der Sphäre des Arbeitgebers und nicht von einem außerhalb dieses Bereichs stehenden Dritten i. S. des § 3 Nr. 51 EStG.