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FG München Urteil v. - 9 K 4233/02 EFG 2007 S. 356 Nr. 5

Gesetze: DBA ITA Art. 24 Abs. 3 Buchst. a DBA ITA Art. 13 Abs. 2 DBASchlProt ITA Nr. 16 Buchst. d EStG 1990 § 16EStG 1990 § 34 Abs. 2EStG 1990 § 32b

DBA-Italien: Keine Rückfallklausel bei Nichtausübung des ausschließlichen Besteuerungsrechts

Leitsatz

1. Der Wortlaut in Ziffer 16 Buchstabe d des Protokolls zu Art. 24 Abs. 3 Buchstabe a DBA Italien 1989 lässt keinen Umkehrschluss dahin gehend zu, dass das Besteuerungsrecht im Hinblick auf Einkünfte, die einem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Quellenstaates unterfallen, bei Nichtausübung desselben an den Ansässigkeitsstaat zurückfiele.

2. Der von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erzielte Gewinn aus der Umwandlung einer italienischen KG in eine italienische GmbH ist im Inland weder der Besteuerung nach §§ 16, 34 Abs. 2 EStG, noch dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1102 Nr. 17
EFG 2007 S. 356 Nr. 5
FR 2007 S. 436 Nr. 9
IWB-KN Nr. 74/2007 (DBA-Italien: keine Rückfallklausel bei Nichtausübung des ausschließlichen Besteuerungsrechts)
RAAAC-37550

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FG München, Urteil v. 08.11.2006 - 9 K 4233/02

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