1. Vertragsverhältnisse zwischen Angehörigen können der Besteuerung nur zugrunde gelegt werden, wenn sie rechtswirksam vereinbart
wurden und inhaltlich dem zwischen Fremden üblichen entsprechen. Nicht anzuerkennen sind demzufolge etwa Dienstverpflichtungen,
die wegen ihrer Geringfügigkeit üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage eingegangen werden, und deren Inhalt
in sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht näher festgelegt ist.
2. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Sie müssen
aber von dem, der die steuerpflichtigen Einnahmen erzielt, persönlich getragen werden, dies muss der Stpfl. substantiiert
darlegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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