Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei beabsichtigter Selbstnutzung
Gesetze: EStG § 9; EStG § 21; EStG § 12
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht gegeben.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere im Fall einer Divergenz, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine Divergenz kann nur vorliegen, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts oder eines FG abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (z.B. , BFH/NV 2006, 768). Hieran fehlt es im Streitfall.
Nach der BFH-Rechtsprechung ist bei während der Vermietungszeit anfallenden Aufwendungen typisierend davon auszugehen, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen, also durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind und sie daher —unabhängig vom Zahlungszeitpunkt— grundsätzlich als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind (vgl. , BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787; vom IX R 49/98, BFH/NV 2001, 1022). Sind die Aufwendungen aber nicht (allein) durch die Einnahmeerzielung (§ 21 Abs. 1 EStG), sondern daneben auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private Lebensführung veranlasst (§ 12 Nr. 1 EStG), können sie (insgesamt) nicht als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. o.a. BFH-Urteile). So verhält es sich, wenn die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch eine beabsichtigte Veräußerung oder Selbstnutzung veranlasst sind und so die durch die Vermietungstätigkeit begründete Veranlassung überlagert wird (vgl. , BFH/NV 2003, 1043; vom IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57; vom IX R 34/03, BFHE 208, 232, BStBl II 2005, 343; vom IX R 38/03, BFHE 210, 335, BStBl II 2005, 760).
Von dieser Rechtsprechung ist das FG nicht abgewichen. Es hat vielmehr auf der Basis dieser Rechtsprechung die vertraglich dokumentierte und dann auch durchgeführte spätere Selbstnutzung als auslösendes Moment für die Darlehensumschuldung angesehen und dementsprechend den Abzug der Aufwendungen (Damna, Vorfälligkeitsentschädigung) als Werbungskosten versagt. Dabei hat es im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung auch die für einen einkünfterelevanten Veranlassungszusammenhang sprechenden Umstände berücksichtigt, ist aber —im Gegensatz zur Ansicht der Kläger— zu dem Ergebnis gelangt, dass die spätere Selbstnutzung den ansonsten wegen des Anfalls der Aufwendungen während der Vermietungszeit gegebenen einkünfterelevanten Veranlassungszusammenhang überlagert.
2. Letztlich rügen die Kläger die in der ihrer Ansicht nach unzutreffenden Umsetzung der BFH-Rechtsprechung auf die Besonderheiten des Streitfalls (vgl. , BFH/NV 2002, 1046) liegende angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung; insofern machen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Unrichtigkeit des FG-Urteils geltend, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann, zumal eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung nicht offensichtlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632; vom VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 715 Nr. 4
GAAAC-37169