1) Für Bedienstete der Weltbank gelten gemäß Art. VI § 19 Buchstabe b des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom dieselben Steuerbefreiungen, wie sie den Beamten der Organisation
der Vereinten Nationen gewährt werden, und zwar unter denselben Voraussetzungen.
2) Der Steuerpflichtige trägt die objektive Feststellungslast dafür, dass sein Arbeitgeber Teil der Weltbank ist.
3) Der Steuerpflichtige hat die Nichterweislichkeit der Steuerbefreiung seines Arbeitslohns zu tragen, wenn sich der Arbeitgeber
aus "verwaltungstechnischen" Gründen oder "aus Zuständigkeitsunsicherheit" nicht in der Lage sieht, zu bescheinigen, ob er
organisatorisch zu einer abkommensrechtlich steuerlich begünstigten anderen Organisation gehört oder nicht.
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