1. Aus einem öffentlich-rechtlichen Duldungsbescheid des FA, der
mehrere Steuerschulden und Veranlagungszeiträume betrifft, muss
hervorgehen, für welche einzelne Steuerschuld die Duldungspflicht bestehen
soll. Dies erfordert eine Angabe der Steuer, deretwegen die Anfechtung erfolgt
und eine Aufgliederung nach Art, Betrag und Erhebungszeitraum.
2. Enthält eine Einspruchsentscheidung für den
Einspruchsführer nachteilige Änderungen und hat das FA auf die
Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung nach § 367 Abs. 2
Satz 2 AO nicht hingewiesen, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der
zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO
führt.
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