Ablehnung eines Stundungsantrags wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers
Fortsetzungsfeststellungsklage zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Kontenpfändung trotz vergleichsweise niedriger
Rückstände und des Angebots einer monatlichen Ratenzahlung
Leitsatz
1. Die Ablehnung eines Antrags auf Stundung von Grunderwerbsteuer war nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Kläger Auskünfte
zu seiner wirtschaftlichen Situation bis zum Abschluss des außergerichtlichen Vorverfahrens nicht erteilt hat und das Finanzamt
deswegen das Vorliegen einer erheblichen Härte durch die Einziehung der Steuer nicht feststellen konnte.
2. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Rechtswidrigkeit einer zwischenzeitlich aufgehobenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung
geltend gemacht wird, ist zulässig, wenn die Folgen der Pfändung noch nicht beseitigt sind und die gerichtliche Feststellung
der Rechtswidrigkeit geeignet ist, zur Beseitigung der Pfändungsfolgen beizutragen.
3. Eine Kontenpfändung zur Beitreibung eines vergleichsweise geringen Betrags (hier: 823,10 Euro) ist auch dann nicht rechtswidrig,
wenn die Behörde eine unter Umständen mildere Vollstreckungsmaßnahme, z.B. die Mobiliarpfändung, ergreifen hätte können, der
Steuerpflichtige einen Stundungsantrag gestellt sowie freiwillig Ratenzahlungen von 250 EUR monatlich erbracht bzw. die Fortsetzung
dieser Ratenzahlung angeboten hat und die Rückstände bei Fortführung dieser Ratenzahlung auch ohne Kontenpfändung innerhalb
von kurzer Zeit getilgt worden wären. Ob dem Kläger wegen der angebotenen Ratenzahlungen möglicherweise Vollstreckungsschutz
nach § 258 AO zu gewähren gewesen wäre, spielt für die Rechtmäßigkeit der bereits erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung
keine Rolle.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1460 Nr. 22 GAAAC-37049
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 06.04.2006 - 2 K 262/05
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