Verfassungsmäßigkeit der Abgabe wegen Überschreitung der Milchreferenzmenge
Leitsatz
1. An der Verfassungsmäßigkeit der Milchabgabeverordnung (MilchAbgV) bestehen keine ernstlichen Zweifel.
2. Formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit von § 12 MOG begegnen keinen ernstlichen Zweifeln.
3. Da Deutschland von der Möglichkeit, die Abgabe abweichend von den hinreichend bestimmten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen
nach anderen Kriterien festzusetzen, keinen Gebrauch gemacht hat, bemisst sich die Abgabe wegen Referenzmengenüberschreitung
des Erzeugers proportional zu den Referenzmengen des einzelnen Erzeugers.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAC-37048
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 10.02.2006 - 3 V 126/05
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