LÖG-NRW § 8

§ 8 Tankstellen [1]

1Tankstellen dürfen auch an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt ganztägig geöffnet sein. 2An Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAC-36942

1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl NRW S. 171) mit Wirkung v. .