§ 13 Inkrafttreten; Übergangsregelung [1]
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Auf Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2018 im Sinne von § 6, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom (GVBl NRW. S 172) beschlossen sind, sind § 6 Absätze 1 und 4 in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Verordnungen im Sinne von Absatz 2, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom (GVBl NRW. S 172) beschlossen werden, findet § 6 dieses Gesetzes Anwendung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAC-36942
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 14 zu § 13 geworden und geändert gem. Gesetz v. (GVBl NRW S. 171) mit Wirkung v. .