§ 10 Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen [1]
(1) Soweit Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach diesem Gesetz für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein dürfen, gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern die Vorschriften des § 11 des Arbeitszeitgesetzes vom (BGBl I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) 1Während insgesamt 30 weiterer Minuten dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Arbeitszeiten nach Absatz 1 hinaus unter Anrechnung auf die Ausgleichszeiten mit unerlässlich erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten beschäftigt werden. 2Die höchstzulässige Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes darf dabei nicht überschritten werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAC-36942
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 11 zu § 10 geworden gem. Gesetz v. (GVBl NRW S. 171) mit Wirkung v. .