LÖG-NRW § 10

§ 10 Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen [1]

(1) Soweit Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach diesem Gesetz für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein dürfen, gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern die Vorschriften des § 11 des Arbeitszeitgesetzes vom (BGBl I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) 1Während insgesamt 30 weiterer Minuten dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Arbeitszeiten nach Absatz 1 hinaus unter Anrechnung auf die Ausgleichszeiten mit unerlässlich erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten beschäftigt werden. 2Die höchstzulässige Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes darf dabei nicht überschritten werden.

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BAAAC-36942

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 11 zu § 10 geworden gem. Gesetz v. (GVBl NRW S. 171) mit Wirkung v. .