Zur gewerbesteuerlichen Behandlung der auf Überentnahmen beruhenden und damit nicht abziehbaren Schuldzinsen
Leitsatz
Dürfen Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abgezogen werden, sind diese auch nicht
gem. § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen. Soweit eine konkrete Zuordnung des einkommensteuerlich nicht abziehbaren
Teils der Zinsen zu den Dauerschuldzinsen i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG nicht möglich ist, kann diese im Wege einer Schätzung erfolgen.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 700 Nr. 11 DStZ 2007 S. 118 Nr. 5 EFG 2007 S. 706 Nr. 9 KÖSDI 2007 S. 15540 Nr. 5 SJ 2007 S. 10 Nr. 13 LAAAC-36460
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.12.2006 - 4 K 1577/01
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