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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 1577/01 EFG 2007 S. 706 Nr. 9

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4a, GewStG § 8 Nr. 1

Zur gewerbesteuerlichen Behandlung der auf Überentnahmen beruhenden und damit nicht abziehbaren Schuldzinsen

Leitsatz

Dürfen Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abgezogen werden, sind diese auch nicht gem. § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen. Soweit eine konkrete Zuordnung des einkommensteuerlich nicht abziehbaren Teils der Zinsen zu den Dauerschuldzinsen i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG nicht möglich ist, kann diese im Wege einer Schätzung erfolgen.

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 700 Nr. 11
DStZ 2007 S. 118 Nr. 5
EFG 2007 S. 706 Nr. 9
KÖSDI 2007 S. 15540 Nr. 5
SJ 2007 S. 10 Nr. 13
LAAAC-36460

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.12.2006 - 4 K 1577/01

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