BFH - VI R 63/06 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 46 Abs 2 Nr 8, EStG § 46 Abs 2 Nr 1, AO § 110
Rechtsfrage
Ist bei versäumter Antragsveranlagungsfrist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn neben nichtselbständigen Einkünften nur noch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, die nach Saldierung mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen höher sind als 800 DM (410 ?) oder ist durch die Gesetzesänderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 (statt Summe der .... nunmehr "positive" Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte) auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 eine Pflichtveranlagung für das Streitjahr 2000 nicht mehr möglich?
Antragsveranlagung; Pflichtveranlagung; Wiedereinsetzung
Fundstelle(n):
TAAAC-36346