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Anhang
I. Verpflichtung zur Aufstellung
Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften i. S. von § 264a HGB (sog. Kapital und Co. Gesellschaften) und Genossenschaften (§ 336 HGB) müssen ihren Jahresabschluss um einen Anhang erweitern. Dieser bildet mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 264a HGB). Im Anhang werden Angaben gemacht, die zu den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung besonders vorgeschrieben sind, oder deshalb dort erforderlich sind, weil solche Angaben in der Bilanz oder in der Gewinn- und Verlustrechnung in Ausübung von Wahlrechten nicht aufgenommen wurden. Um diese Angaben werden daher Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung entlastet.
Für kleine und mittlere Gesellschaften bestehen nach § 274a HGB und § 288 HGB Erleichterungen.
II. Gliederung
Ein bestimmtes Gliederungsschema ist für den Anhang nicht vorgeschrieben. Es ist nur der allgemeine Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit zu beachten (§ 243 Abs. 2 HGB). Diesem Grundsatz entspricht folgende Gliederung:
allgemeine Angaben,
Angaben zur Bilanz,
Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung,
sonstige Angaben,
zusätzliche Angaben und Erläuterungen für mittelgroße und große Kapitalgesells...