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Änderung von Feststellungsbescheiden über den verbleibenden Verlustvortrag
Der Feststellungsbescheid eines KG-Gesellschafters für den verbleibenden Verlustvortrag ist Folgebescheid eines Feststellungsbescheids über die Gewinne und Verluste der KG. Deshalb können und müssen innerhalb der zeitlichen Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 10 AO auch Anpassungsfehler beim verbleibenden Verlustvortrag aufgrund vorangegangener Auswertung beseitigt werden, obwohl hierauf beruhende Folgebescheide bestandskräftig und festsetzungsverjährt sind, solange die Gewinn- und Verlustfeststellung der Gesellschaft noch geändert werden konnte.