RL 2006/112/EG Artikel 101 i.d.F. für 2010
Titel VIII: Steuersätze
Kapitel 2: Struktur und Höhe der
Steuersätze
Abschnitt 2: Ermäßigte
Steuersätze
Artikel 101
DER
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1)Die
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
wurde mehrfach erheblich geändert.
Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der
Klarheit und Wirtschaftlichkeit eine Neufassung.(2)Bei dieser Neufassung
sollten die noch geltenden Bestimmungen der Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom
11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer
übernommen werden. Die genannte Richtlinie sollte daher aufgehoben
werden.(3)Im Einklang mit dem
Grundsatz besserer Rechtsetzung sollten zur Gewährleistung der Klarheit
und Wirtschaftlichkeit der Bestimmungen die Struktur und der Wortlaut der
Richtlinie neu gefasst werden; dies sollte jedoch grundsätzlich nicht zu
inhaltlichen Änderungen des geltenden Rechts führen. Einige
inhaltliche Änderungen ergeben sich jedoch notwendigerweise im Rahmen der
Neufassung und sollten dennoch vorgenommen werden. Soweit sich solche
Änderungen ergeben, sind sie in den Bestimmungen über die Umsetzung
und das Inkrafttreten der Richtlinie erschöpfend aufgeführt.(4)Voraussetzung für die
Verwirklichung des Ziels, einen Binnenmarkt zu schaffen ist, dass in den
Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern angewandt
werden, durch die die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht und der
freie Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht behindert werden. Es ist daher
erforderlich, eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die
Umsatzsteuern im Wege eines Mehrwertsteuersystems vorzunehmen, um soweit wie
möglich die Faktoren auszuschalten, die geeignet sind, die
Wettbewerbsbedingungen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf
Gemeinschaftsebene zu verfälschen.(5)Die größte
Einfachheit und Neutralität eines Mehrwertsteuersystems wird erreicht,
wenn die Steuer so allgemein wie möglich erhoben wird und wenn ihr
Anwendungsbereich alle Produktions- und Vertriebsstufen sowie den Bereich der
Dienstleistungen umfasst. Es liegt folglich im Interesse des Binnenmarktes und
der Mitgliedstaaten, ein gemeinsames System anzunehmen, das auch auf den
Einzelhandel Anwendung findet.(6)Es ist notwendig,
schrittweise vorzugehen, da die Harmonisierung der Umsatzsteuern in den
Mitgliedstaaten zu Änderungen der Steuerstruktur führt und merkliche
Folgen auf budgetärem, wirtschaftlichem und sozialem Gebiet hat.(7)Das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem sollte, selbst wenn die Sätze und Befreiungen nicht
völlig harmonisiert werden, eine Wettbewerbsneutralität in dem Sinne
bewirken, dass gleichartige Gegenstände und Dienstleistungen innerhalb des
Gebiets der einzelnen Mitgliedstaaten ungeachtet der Länge des
Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet werden.(8)In Durchführung des
Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000
über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften
wird der
Haushalt der Europäischen Gemeinschaften, unbeschadet der sonstigen
Einnahmen, vollständig aus eigenen Mitteln der Gemeinschaften finanziert.
Diese Mittel umfassen unter anderem Einnahmen aus der Mehrwertsteuer, die sich
aus der Anwendung eines gemeinsamen Satzes auf eine Bemessungsgrundlage
ergeben, die einheitlich nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmt wird.(9)Es ist unerlässlich,
einen Übergangszeitraum vorzusehen, der eine schrittweise Anpassung der
nationalen Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen
ermöglicht.(10)Während dieser
Übergangszeit sollten in den Bestimmungsmitgliedstaaten die
innergemeinschaftlichen Umsätze anderer Steuerpflichtiger als derjenigen,
die steuerbefreit sind, zu den Sätzen und Bedingungen dieser
Mitgliedstaaten besteuert werden.(11)Ferner sollten in dieser
Übergangszeit in den Bestimmungsmitgliedstaaten der innergemeinschaftliche
Erwerb, der von steuerbefreiten Steuerpflichtigen oder von
nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen in Höhe eines bestimmten
Betrags getätigt wird, sowie bestimmte innergemeinschaftliche
Versandgeschäfte und Lieferungen neuer Fahrzeuge, die an Privatpersonen
oder an steuerbefreite oder nichtsteuerpflichtige Einrichtungen bewirkt werden,
zu den Sätzen und Bedingungen dieser Mitgliedstaaten insofern besteuert
werden, als die Behandlung dieser Umsätze ohne besondere Bestimmungen zu
erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten führen
könnten.(12)Aufgrund ihrer
geografischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage sollten bestimmte Gebiete vom
Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.(13)Der Begriff des
Steuerpflichtigen sollte in einer Weise definiert werden, dass die
Mitgliedstaaten zur Gewährleistung größtmöglicher
Steuerneutralität auch Personen einbeziehen können, die gelegentlich
Umsätze bewirken.(14)Der Begriff des steuerbaren
Umsatzes kann insbesondere hinsichtlich der diesem Umsatz gleichgestellten
Umsätze zu Schwierigkeiten führen. Diese Begriffe sollten deshalb
genauer definiert werden.(15)Um den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr im Bereich der Bearbeitung beweglicher
körperlicher Gegenstände zu erleichtern, sollten die Einzelheiten der
Besteuerung dieser Umsätze festgelegt werden, wenn diese für einen
Dienstleistungsempfänger erbracht wurden, der eine
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem
hat, in dem der Umsatz tatsächlich bewirkt wurde.(16)Der innergemeinschaftlichen
Güterbeförderung sollte eine innerhalb des Gebiets eines
Mitgliedstaats erbrachte, unmittelbar mit einer Beförderung zwischen
Mitgliedstaaten zusammenhängende Beförderung gleichgestellt werden,
um nicht nur die Grundsätze und Einzelheiten der Besteuerung für
diese Beförderungsleistungen im Inland, sondern auch die Regeln für
Nebentätigkeiten zu diesen Beförderungen und Dienstleistungen von
Vermittlern, die sich bei der Erbringung dieser einzelnen Dienstleistungen
einschalten, zu vereinfachen.(17)Die Bestimmung des Ortes
des steuerbaren Umsatzes kann insbesondere in Bezug auf Lieferungen von
Gegenständen mit Montage und Dienstleistungen zu Kompetenzkonflikten
zwischen den Mitgliedstaaten führen. Wenn auch als Ort der Dienstleistung
grundsätzlich der Ort gelten sollte, an dem der Dienstleistende den Sitz
seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, ist es doch angebracht, dass
insbesondere für bestimmte zwischen Steuerpflichtigen erbrachte
Dienstleistungen, deren Kosten in den Preis der Gegenstände eingehen, als
Ort der Dienstleistung der Mitgliedstaat des Dienstleistungsempfängers
gilt.(18)Der Ort der Besteuerung
bestimmter Umsätze, die an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in
einer Eisenbahn während einer Personenbeförderung innerhalb der
Gemeinschaft bewirkt werden, sollte genauer definiert werden.(19)Elektrizität und Gas
werden für die Zwecke der Mehrwertsteuer als Gegenstände behandelt.
Es ist jedoch äußerst schwierig, den Ort der Lieferung zu bestimmen.
Zur Vermeidung von Doppel- oder Nichtbesteuerung und zur Erzielung eines echten
Gas- und Elektrizitätsbinnenmarkts ohne Behinderung durch die
Mehrwertsteuer sollte daher als Ort der Lieferung von Gas
– über das Erdgasverteilungsnetz – und von
Elektrizität vor der Stufe des Endverbrauchs der Ort gelten, an dem der
Erwerber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Die Lieferung von
Elektrizität und Gas auf der Stufe des Endverbrauchs, vom Unternehmer und
Verteiler an den Endverbraucher,
sollte an dem Ort besteuert werden, an dem der Erwerber die Gegenstände
tatsächlich nutzt und verbraucht.(20)Die Anwendung der
allgemeinen Regel, nach der Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat besteuert
werden, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, kann bei der
Vermietung eines beweglichen körperlichen Gegenstandes zu erheblichen
Wettbewerbsverzerrungen führen, wenn Vermieter und Mieter in verschiedenen
Mitgliedstaaten ansässig sind und die Steuersätze in diesen
Mitgliedstaaten unterschiedlich hoch sind. Daher sollte festgelegt werden, dass
der Ort der Dienstleistung der Ort ist, an dem der
Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit
oder eine feste Niederlassung hat, für die die Dienstleistung erbracht
worden ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen
Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher
Aufenthaltsort.(21)Bei der Vermietung von
Beförderungsmitteln sollte diese allgemeine Regel jedoch aus
Kontrollgründen strikt angewandt werden und somit als Ort der
Dienstleistung der Ort anzusehen sein, an dem der Dienstleistungserbringer
ansässig ist.(22)Sämtliche
Telekommunikationsdienstleistungen, die in der Gemeinschaft in Anspruch
genommen werden, sollten besteuert werden, um Wettbewerbsverzerrungen in diesem
Bereich vorzubeugen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten
Telekommunikationsdienstleistungen, die an in der Gemeinschaft ansässige
Steuerpflichtige oder an in Drittländern ansässige
Dienstleistungsempfänger erbracht werden, grundsätzlich an dem Ort
besteuert werden, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist.
Damit Telekommunikationsdienstleistungen, die von in Drittgebieten oder
Drittländern ansässigen Steuerpflichtigen an in der Gemeinschaft
ansässige Nichtsteuerpflichtige erbracht und in der Gemeinschaft
tatsächlich genutzt oder ausgewertet werden, einheitlich besteuert werden,
sollten die Mitgliedstaaten jedoch festlegen, dass sich der Ort der
Dienstleistungen in der Gemeinschaft befindet.(23)Ebenfalls um
Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen sollten Rundfunk- und
Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die aus
Drittgebieten oder Drittländern an in der Gemeinschaft ansässige
Personen oder aus der Gemeinschaft an in Drittgebieten oder Drittländern
ansässige Dienstleistungsempfänger erbracht werden, an dem Ort
besteuert werden, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig
ist.(24)Die Begriffe
„Steuertatbestand“ und „Steueranspruch“ sollten
harmonisiert werden, damit die Anwendung und die späteren Änderungen
des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in allen Mitgliedstaaten zum gleichen
Zeitpunkt wirksam werden.(25)Die
Steuerbemessungsgrundlage sollte harmonisiert werden, damit die Anwendung der
Mehrwertsteuer auf die steuerbaren Umsätze in allen Mitgliedstaaten zu
vergleichbaren Ergebnissen führt.(26)Um zu gewährleisten,
dass die Einschaltung verbundener Personen zur Erzielung von Steuervorteilen
nicht zu Steuerausfällen führt, sollten die Mitgliedstaaten die
Möglichkeit haben, unter bestimmten, genau festgelegten Umständen
hinsichtlich des Wertes von Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen
und innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen tätig zu
werden.(27)Zur Vermeidung von
Steuerhinterziehung oder -umgehung sollten die Mitgliedstaaten die
Möglichkeit haben, in die Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes, der
die Verarbeitung von Anlagegold umfasst, das von einem Leistungsempfänger
zur Verfügung gestellt wird, auch den Wert dieses Anlagegolds
einzubeziehen, wenn es durch die Verarbeitung seinen Status als Anlagegold
verliert. Bei Anwendung dieser Regelungen sollte den Mitgliedstaaten ein
gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden.(28)Die Abschaffung der
Steuerkontrollen an den Grenzen erfordert, dass zur Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen neben einer einheitlichen
Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage auch die Steuersätze hinsichtlich ihrer
Anzahl und ihrer Höhe zwischen den Mitgliedstaaten hinreichend aneinander
angenähert werden.(29)Der in den Mitgliedstaaten
derzeit geltende Normalsatz der Mehrwertsteuer gewährleistet in Verbindung
mit den Mechanismen der Übergangsregelung, dass diese Regelung in
akzeptabler Weise funktioniert. Um zu verhindern, dass Unterschiede zwischen
den von den Mitgliedstaaten angewandten Mehrwertsteuer-Normalsätzen zu
strukturellen Ungleichgewichten innerhalb der Gemeinschaft und zu
Wettbewerbsverzerrungen in bestimmten Wirtschaftszweigen führen, sollte
ein zu überprüfender Mindestnormalsatz von 15 % festgesetzt
werden.(30)Um die Neutralität der
Mehrwertsteuer zu erhalten, sollten die von den Mitgliedstaaten angewandten
Steuersätze den normalen Abzug der Steuerbelastung der vorausgehenden
Umsatzstufe ermöglichen.(31)Während der
Übergangszeit sollten bestimmte Ausnahmen hinsichtlich der Anzahl und der
Höhe der Sätze möglich sein.(32)Zur besseren Bewertung der
Auswirkung der ermäßigten Sätze muss die Kommission einen
Bericht vorlegen, in dem sie die Auswirkung der auf lokal erbrachte
Dienstleistungen angewandten ermäßigten Sätze bewertet,
insbesondere in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, das
Wirtschaftswachstum und das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts.(33)Zur Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit sollte den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die
Möglichkeit eingeräumt werden, zu erproben, wie sich eine
Ermäßigung der Mehrwertsteuer auf arbeitsintensive Dienstleistungen
auf die Schaffung von Arbeitsplätzen auswirkt. Diese Ermäßigung
könnte für die Unternehmen zudem den Anreiz mindern, sich in der
Schattenwirtschaft zu betätigen.(34)Eine derartige
Ermäßigung des Steuersatzes könnte allerdings das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarktes und die Steuerneutralität gefährden.
Daher sollte ein Verfahren zur Erteilung von Ermächtigungen für einen
festen Zeitraum vorgesehen werden, der ausreichend lang ist, um die Auswirkungen
der auf lokal erbrachte Dienstleistungen angewandten ermäßigten
Steuersätze einschätzen zu können, und der Anwendungsbereich
einer solchen Maßnahme genau definiert werden, um zu gewährleisten,
dass sie überprüfbar und begrenzt ist.(35)Im Hinblick auf eine
gleichmäßige Erhebung der Eigenmittel in allen Mitgliedstaaten
sollte ein gemeinsames Verzeichnis der Steuerbefreiungen aufgestellt
werden.(36)Zum Vorteil der
Steuerschuldner sowie der zuständigen Verwaltungen sollten die Verfahren
für die Anwendung der Mehrwertsteuer auf bestimmte innergemeinschaftliche
Lieferungen und Erwerbe verbrauchsteuerpflichtiger Waren an die Verfahren und
Erklärungspflichten für den Fall der Beförderung derartiger
Waren in einen anderen Mitgliedstaat angeglichen werden, die in der Richtlinie
92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System,
den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger
Waren
geregelt sind.(37)Die Lieferung von Gas
– über das Erdgasverteilungsnetz – und von
Elektrizität, wird am Ort des Erwerbers besteuert. Um eine
Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollte die Einfuhr derartiger Waren daher von
der Mehrwertsteuer befreit werden.(38)Für steuerbare
Umsätze, einschließlich Reihengeschäften, im Zusammenhang mit
dem innergemeinschaftlichen Handelsverkehr, die während der
Übergangszeit im inneren Anwendungsbereich der Steuer von
Steuerpflichtigen bewirkt werden, die nicht im Gebiet des Mitgliedstaats des
innergemeinschaftlichen Erwerbs der Gegenstände ansässig sind, ist es
erforderlich, Vereinfachungsmaßnahmen vorzusehen, die eine gleichartige
Behandlung in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Hierzu sollten die
Vorschriften über die steuerliche Behandlung dieser Umsätze und zur
Bestimmung des Steuerschuldners für diese Umsätze harmonisiert
werden. Von der Anwendung dieser Regelungen sollten jedoch grundsätzlich
Gegenstände ausgenommen werden, die zur Lieferung auf der
Einzelhandelsstufe bestimmt sind.(39)Der Vorsteuerabzug sollte
insoweit harmonisiert werden, als er die tatsächliche Höhe der
Besteuerung beeinflusst, und die Pro-rata-Sätze des Vorsteuerabzugs
sollten in allen Mitgliedstaaten auf gleiche Weise berechnet werden.(40)Die Regelung, die eine
Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Investitionsgüter entsprechend
ihrer tatsächlichen Nutzungsdauer vorsieht, sollte auch auf
Dienstleistungen, die die Merkmale von Investitionsgütern aufweisen,
Anwendung finden.(41)Es sollte festgelegt
werden, wer Steuerschuldner ist, insbesondere bei bestimmten Dienstleistungen,
bei denen der Dienstleistungserbringer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig
ist, in dem die Steuer geschuldet wird.(42)Die Mitgliedstaaten sollten
in die Lage versetzt werden, in bestimmten Fällen den Erwerber von
Gegenständen oder den Dienstleistungsempfänger als Steuerschuldner zu
bestimmen. Dies würde es den Mitgliedstaaten erlauben, die Vorschriften zu
vereinfachen und die Steuerhinterziehung und -umgehung in bestimmten Sektoren
oder bei bestimmten Arten von Umsätzen zu bekämpfen.(43)Die Mitgliedstaaten sollten
den Einfuhrsteuerschuldner nach freiem Ermessen bestimmen können.(44)Die Mitgliedstaaten sollten
auch Regelungen treffen können, nach denen eine andere Person als der
Steuerschuldner gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer
haftet.(45)Die Pflichten der
Steuerpflichtigen sollten soweit wie möglich harmonisiert werden, um die
erforderliche Gleichmäßigkeit bei der Steuererhebung in allen
Mitgliedstaaten sicherzustellen.(46)Die Verwendung
elektronischer Rechnungstellung sollte den Steuerverwaltungen ermöglichen,
ihre Kontrollen durchzuführen. Um ein reibungsloses Funktionieren des
Binnenmarkts zu gewährleisten, sollte daher ein harmonisiertes Verzeichnis
der Angaben erstellt werden, die jede Rechnung enthalten muss; ferner sollten
eine Reihe gemeinsamer Modalitäten für die elektronische
Rechnungstellung, die elektronische Aufbewahrung der Rechnungen, die Erstellung
von Gutschriften und die Verlagerung der Rechnungstellung auf Dritte festgelegt
werden.(47)Vorbehaltlich der von ihnen
festzulegenden Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten die elektronische
Einreichung von bestimmten Meldungen und Erklärungen zulassen und die
elektronische Übermittlung vorschreiben können.(48)Das notwendige Streben nach
einer Erleichterung der Verwaltungs- und Statistikformalitäten für
die Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, sollte
mit der Durchführung wirksamer Kontrollmaßnahmen und mit der sowohl
aus wirtschaftlichen als steuerlichen Gründen unerlässlichen Wahrung
der Qualität der gemeinschaftlichen Statistikinstrumente in Einklang
gebracht werden.(49)In Bezug auf
Kleinunternehmen sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, ihre
Sonderregelungen gemäß gemeinsamen Bestimmungen im Hinblick auf eine
weiter gehende Harmonisierung beizubehalten.(50)In Bezug auf die Landwirte
sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine Sonderregelung
anzuwenden, die zugunsten der Landwirte, die nicht unter die normale Regelung
fallen, einen Pauschalausgleich für die Vorsteuerbelastung enthält.
Diese Regelung sollte in ihren wesentlichen Grundsätzen festgelegt werden,
und für die Erfordernisse der Erhebung der Eigenmittel sollte ein
gemeinsames Verfahren für die Bestimmung des von diesen Landwirten
erzielten Mehrwerts definiert werden.(51)Es sollte eine
gemeinschaftliche Regelung für die Besteuerung auf dem Gebiet der
Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Antiquitäten und
Sammlungsstücke erlassen werden, um Doppelbesteuerungen und
Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen zu vermeiden.(52)Die Anwendung der normalen
Steuerregelung auf Gold ist ein großes Hindernis für seine
Verwendung als Finanzanlage, weshalb die Anwendung einer besonderen
Steuerregelung, auch im Hinblick auf die Verbesserung der internationalen
Wettbewerbsfähigkeit des gemeinschaftlichen Goldmarktes, gerechtfertigt
ist.(53)Lieferungen von Gold zu
Anlagezwecken entsprechen ihrer Art nach anderen Finanzanlagen, die von der
Steuer befreit sind. Die Steuerbefreiung erscheint daher als die geeignetste
steuerliche Behandlung der Umsätze von Anlagegold.(54)Die Definition von
Anlagegold sollte Goldmünzen einbeziehen, deren Wert in erster Linie auf
dem Preis des in ihnen enthaltenen Goldes beruht. Aus Gründen der
Transparenz und der Rechtssicherheit für die mit derartigen Münzen
handelnden Wirtschaftsbeteiligten sollte alljährlich ein Verzeichnis der
Münzen erstellt werden, auf die die Regelung für Anlagegold
anzuwenden ist. Ein solches Verzeichnis schließt die Steuerbefreiung von
Münzen, die in dem Verzeichnis nicht enthalten sind, aber die Kriterien
dieser Richtlinie erfüllen, nicht aus.(55)Um Steuerhinterziehungen zu
verhindern, gleichzeitig aber die mit der Lieferung von Gold ab einem
bestimmten Feingehalt verbundenen Finanzierungskosten zu verringern, ist es
gerechtfertigt, den Mitgliedstaaten zu gestatten, den Erwerber als
Steuerschuldner zu bestimmen.(56)Um Wirtschaftsbeteiligten,
die elektronisch erbrachte Dienstleistungen anbieten und weder in der
Gemeinschaft ansässig sind noch für die Zwecke der Mehrwertsteuer
dort erfasst sein müssen, die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten
zu erleichtern, sollte eine Sonderregelung festgelegt werden. In Anwendung
dieser Regelung kann ein Wirtschaftsbeteiligter, der an Nichtsteuerpflichtige
in der Gemeinschaft derartige elektronische Dienstleistungen erbringt, sich
für eine Registrierung in einem einzigen Mitgliedstaat entscheiden, falls
er nicht in anderer Weise in der Gemeinschaft für die Zwecke der
Mehrwertsteuer erfasst ist.(57)Die Bestimmungen über
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte
Dienstleistungen sollten befristet werden und nach kurzer Zeit anhand der
gesammelten Erfahrungen überprüft werden.(58)Die koordinierte Anwendung
dieser Richtlinie sollte gefördert werden und hierzu ist es
unerlässlich, einen Beratenden Ausschuss für die Mehrwertsteuer
einzusetzen, der es ermöglicht, eine enge Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich
herbeizuführen.(59)Es ist in bestimmten
Grenzen und unter bestimmten Bedingungen angebracht, dass die Mitgliedstaaten
von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen ergreifen oder weiter
anwenden können, um die Steuererhebung
zu vereinfachen oder bestimmte Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu
verhüten.(60)Um zu verhindern, dass ein
Mitgliedstaat im Ungewissen darüber bleibt, wie die Kommission mit seinem
Antrag auf Ermächtigung zu einer Ausnahmeregelung zu verfahren
beabsichtigt, sollte eine Frist vorgesehen werden, innerhalb derer die
Kommission dem Rat entweder einen Vorschlag zur Ermächtigung oder eine
Mitteilung über ihre Einwände vorlegen muss.(61)Eine einheitliche Anwendung
des Mehrwertsteuersystems ist von grundlegender Bedeutung. Zur Erreichung
dieses Ziels sollten Durchführungsmaßnahmen erlassen
werden.(62)Insbesondere sollten diese
Maßnahmen das Problem der Doppelbesteuerung grenzüberschreitender
Umsätze behandeln, das durch eine unterschiedliche Anwendung der Regeln
für den Ort der steuerbaren Umsätze durch die Mitgliedstaaten
auftreten kann.(63)Trotz des begrenzten
Anwendungsbereichs der Durchführungsmaßnahmen haben solche
Maßnahmen Auswirkungen auf den Haushalt, die für einen oder mehrere
Mitgliedstaaten bedeutend sein könnten. Durch die Auswirkungen dieser
Maßnahmen auf den Haushalt der Mitgliedstaaten ist es gerechtfertigt,
dass sich der Rat die Durchführungsbefugnisse vorbehält.(64)Angesichts ihres begrenzten
Anwendungsbereichs sollte vorgesehen werden, dass diese
Durchführungsmaßnahmen vom Rat auf Vorschlag der Kommission
einstimmig angenommen werden.(65)Da die Ziele dieser
Richtlinie aus den dargelegten Gründen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf
Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit
dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über
das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.(66)Die Pflicht zur Umsetzung
dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen erfassen,
die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden.
Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt
sich aus den bisherigen Richtlinien.(67)Diese Richtlinie sollte die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die
Umsetzung in nationales Recht der in Anhang XI Teil B
aufgeführten Richtlinie unberührt lassen –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN: