Leitsatz
[1] Die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, ist auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden.
Gesetze: BGB § 1006 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1362 Abs. 1; ZPO § 771 Abs. 1
Instanzenzug: LG Krefeld 3 O 172/03 vom OLG Düsseldorf I-11 U 33/04 vom
Tatbestand
Die Beklagte hat zwei titulierte Forderungen gegen U. L. (fortan: Schuldner). Wegen dieser Forderungen pfändete sie am einen Pkw der Marke Audi. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Schuldner mit der Klägerin nichtehelich zusammen. Die Parteien streiten darüber, ob diese oder der Schuldner Eigentümer des Fahrzeugs ist. Am heirateten die Klägerin und der Schuldner.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei Alleineigentümerin des Fahrzeugs, und hat beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Die Beklagte ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, der Pkw gehöre allein dem Schuldner.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt diese ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Gründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht meint, die Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB sei auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden. Deshalb sei nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zu vermuten, dass die (heutigen) Eheleute Miteigentümer des Pkw seien. Der Beklagten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen.
II.
Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, weil der Klägerin an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht (§ 771 Abs. 1 ZPO).
a) Das Miteigentum an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist ein solches Recht (RGZ 144, 236, 241; , WM 1993, 902, 905; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 771 Rn. 15; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl. § 771 Rn. 19; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 771 Rn. 14 Stichwort Eigentum). Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Schuldner und die Klägerin an dem im September 2002 erworbenen Fahrzeug von Anfang an Mitbesitz hatten, weil sie damals schon zusammenlebten und das Fahrzeug gemeinsam nutzten. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Auf dieser tatsächlichen Grundlage wird nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1008 BGB vermutet, dass der Schuldner und die Klägerin mit der Erlangung des Mitbesitzes Eigenbesitzer geworden sind. Zu ihren Gunsten wird weiter vermutet, sie hätten bei Besitzübergabe unbedingtes Eigentum erlangt und seien während der Dauer ihres Besitzes Miteigentümer geblieben (vgl. BGHZ 64, 395, 396; , WM 1989, 1292; Urt. v. - IX ZR 277/90, WM 1992, 877, 878).
b) Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das Landgericht - nicht davon überzeugen können, dass der Schuldner im September 2002 Alleineigentum an dem Fahrzeug erworben hat. Es ist von einem offenen Beweisergebnis ausgegangen. Die Beweisaufnahme habe weder unmittelbar den von der Beklagten behaupteten Erwerb des Schuldners zu Alleineigentum bestätigt noch Indizien ergeben, die für einen solchen Eigentumserwerb sprächen. Die Revision nimmt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hin. Sie erhebt nur die Rüge aus § 286 ZPO, ohne diese entsprechend § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO auszuführen.
2. Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt dem Drittwiderspruchskläger im Anwendungsbereich des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB allerdings nur eingeschränkt zugute (vgl. MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 1362 Rn. 2; Staudinger/Hübner/Voppel, BGB 13. Aufl. (2000) § 1362 Rn. 6; siehe ferner , NJW 1976, 238, 239; v. - IX ZR 277/90, aaO S. 878). Nach dieser Bestimmung wird zu Gunsten der Gläubiger des Mannes und der Frau vermutet, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen Sachen dem Schuldner (allein) gehören. Der Gläubiger kann sich auf die Vorschrift nur berufen, wenn die Voraussetzungen der Norm im Zeitpunkt der Pfändung schon vorlagen (vgl. , aaO S. 904; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO § 1362 Rn. 11; Staudinger/Hübner/Voppel, aaO § 1362 Rn. 15). Es ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, dass der Schuldner und die Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits geheiratet haben.
Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften ist die Vorschrift, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht anzuwenden.
a) § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB will den Gläubigern von Eheleuten den Zugriff auf deren Vermögen erleichtern, weil der gemeinsame Haushalt die eindeutige Zuordnung der einzelnen Gegenstände zum Eigentum des Mannes oder der Frau häufig erschwert (, aaO S. 239). Für den Außenstehenden ist in der Regel nicht ersichtlich, welche Gegenstände jeder Partner bereits in die Ehe eingebracht hat. Durch die Führung eines gemeinsamen Haushalts kommt es zu einer tatsächlichen Vermischung der bis dahin vorhandenen beweglichen Habe. Bei den während der Ehe angeschafften Sachen ist oftmals nicht hinreichend erkennbar, ob sie gemeinsam oder nur von einem Ehepartner zu Eigentum erworben wurden (, aaO S. 878). Darüber hinaus können die Eigentumsverhältnisse in der Ehe leicht verschleiert werden (vgl. amtliche Begründung zur Neufassung des § 1362 BGB - BT-Drucks. 2/224 S. 33).
b) Ob die Vermutung des § 1362 BGB und die hiermit korrespondierende Gewahrsamsvermutung des § 739 ZPO auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsprechend anzuwenden sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die Erstreckung wird teilweise befürwortet (FG Niedersachsen BB 1991, 1996, 1997 f; AG Eschweiler FamRZ 1992, 942; Palandt/Brudermüller, BGB 66. Aufl. vor § 1297 Rn. 28 und § 1362 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO § 1362 Rn. 10; Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. § 739 Rn. 7; MünchKomm-ZPO/Heßler, 2. Aufl. § 739 Rn. 19; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht 5. Aufl. S. 497; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 1362 BGB Rn. 5; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl. S. 59; Weimar JR 1982, 323, 324; Diederichsen FamRZ 1988, 889, 891; Thran NJW 1995, 1458 ff), von anderen indes abgelehnt (OLG Köln NJW 1989, 1737; LG Frankfurt NJW 1986, 729; AG Tübingen DGVZ 1973, 141, 142; AG Gütersloh DGVZ 1979, 94; AG Siegen DGVZ 1993, 61; AG Weilburg DGVZ 2004, 30; Staudinger/Hübner/Voppel, BGB 13. Aufl. (2000) § 1362 Rn. 12; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl. Nehel LG Rn. 61; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 739 Rn. 11; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 739 Rn. 14; Musielak/Lackmann, aaO § 739 Rn. 4; Hk-ZPO/Kindl § 739 Rn. 2; Lieb, Gutachten A für den 57. Deutschen Juristentag (1988), A 81; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht 13. Aufl. S. 219).
c) Eine entsprechende Anwendung des § 1362 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften ist nicht gerechtfertigt. Sie scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus und ist auch von Verfassungs wegen nicht geboten.
aa) Eine Analogie setzt nach gesicherter Rechtsauffassung voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGHZ 105, 140, 143; , NJW 2003, 1932, 1933; v. - VIII ZR 274/02, NJW 2003, 2601, 2603). Die Unvollständigkeit des Gesetzes muss "planwidrig" sein (vgl. auch Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. S. 373; Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz 2. Aufl. S. 37). Der dem Gesetz zugrunde liegende Regelungsplan ist aus ihm selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu erschließen und es ist zu fragen, ob das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, planwidrig unvollständig ist (BGHZ 149, 165, 174). Die dem Plan des Gesetzgebers widersprechende Lücke muss dabei nicht von Erlass des Gesetzes an bestehen, sondern kann sich auch später durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben haben (BVerfGE 82, 6, 12). Vorliegend fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, § 1362 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht auszudehnen.
(1) Die Vorschrift hat ihre heutige Fassung durch das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom (Gleichberechtigungsgesetz - BGBl. I 1957, 609) erhalten. Schon zu dieser Zeit waren nichteheliche Lebensgemeinschaften eine typische Erscheinungsform des sozialen Lebens, vor allem in Folge der großen Zahl rentenberechtigter Kriegerwitwen, die bei einer Eheschließung ihre Rentenansprüche verloren hätten (vgl. BVerfGE 9, 20, 32; OLG Köln NJW 1989, 1737; Brox FamRZ 1981, 1225, 1228). Ob der Existenz dieser nichtehelichen Lebensgemeinschaften entnommen werden kann, der Gesetzgeber habe im Jahr 1957 bewusst darauf verzichtet, § 1362 BGB auf andere Formen des Zusammenlebens zu erstrecken, kann dahinstehen.
(2) Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist jedenfalls seit Beginn der siebziger Jahre stark angestiegen (vgl. Hausmann, in Hausmann/Hohloch, Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 2. Aufl. Einführung Rn. 6). Nach Schätzungen hat sich ihre Zahl zwischen 1972 und 1995 verzehnfacht (Hausmann, aaO; vgl. auch BVerfGE 82, 6, 13). Vor diesem Hintergrund setzte die Justizministerkonferenz durch Beschluss vom eine Arbeitsgruppe zur Überarbeitung des Zwangsvollstreckungsrechts ein (vgl. Markwardt, DGVZ 1993, 17). Diese schlug vor, die Eigentums- und Gewahrsamsvermutungen der § 1362 BGB, § 729 ZPO auf nichteheliche Lebensgemeinschaften zu erstrecken; § 1362 BGB sollte ein Absatz 3 mit dem Wortlaut, "Diese Vorschriften gelten für eheähnliche Gemeinschaften entsprechend", angefügt werden (Markwardt, aaO, 19; Schilken, Rpfleger 1994, 138, 139). Der auf den Ergebnissen der Arbeitsgruppe beruhende Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle), der am (BGBl. I S. 3039) Gesetz geworden ist, verzichtete jedoch auf die vorgeschlagene Erweiterung. Zur Begründung heißt es im Regierungsentwurf (BT-Drucks. 13/341 S. 12): "Die in der vollstreckungsrechtlichen Literatur vielfach befürwortete Erstreckung der Eigentums- und Gewahrsamsvermutung (§ 1362 BGB, § 739 ZPO) auf nichteheliche Lebensgemeinschaften (vgl. Hofmann, ZRP 1990, 409) ist - abweichend von den Vorschlägen der Arbeitsgruppe im Schlussbericht - im Gesetzentwurf nicht enthalten. Diese Thematik soll ggf. im Zusammenhang mit anderen Fragen aus dem Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufgegriffen werden".
Erneut stellte sich dem Gesetzgeber die Frage der erweiterten Anwendung des § 1362 BGB bei Erlass des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG, BGBl. I 2001, 266). Für Lebenspartner gilt die Eigentumsvermutung wie für Ehepaare (§ 8 Abs. 1 LPartG); gleiches gilt für die Gewahrsamsvermutung (§ 739 Abs. 2 ZPO). Die Begründung zu § 8 Abs. 1 LPartG (BT-Drucks. 14/3751 S. 38) ist ersichtlich der des § 1362 BGB entlehnt (vgl. BT-Drucks. 2/224 S. 33). Auch im Rahmen dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zur Überarbeitung des Zwangsvollstreckungsrechts aufzugreifen und in dieser Richtung tätig zu werden.
bb) § 1362 BGB kann auch nicht im Rahmen einer "gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung" (vgl. , WM 1988, 1061, 1063) auf nichteheliche Lebensgemeinschaften angewendet werden.
(1) Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Umstände zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 96, 375, 394), die im Bereich der Zivilrechtspflege nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO gerade dem Bundesgerichtshof zugewiesen ist. Die Befugnis zur Rechtsfortbildung besteht jedoch nicht schrankenlos, sondern wird durch Art. 20 Abs. 2 und 3 GG begrenzt (BVerfGE 49, 304, 318; 65, 182, 191; BGHZ 90, 145, 153). Mit den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Gesetzesbindung wäre es unverträglich, wenn sich die Gerichte aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begäben, also objektiv betrachtet sich der Bindung an Gesetz und Recht entzögen (BVerfGE 87, 273, 280; 96, 375, 394; BGH, Besch. v. - IX ZB 134/04, WM 2005, 522, 524). Die "gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung" setzt deshalb voraus, dass das Gesetz lückenhaft ist, wobei sich die Unvollständigkeit der rechtlichen Regelung nicht wie bei der Analogie am Plan des Gesetzes selbst, sondern an den Erfordernissen der Gesamtrechtsordnung misst (vgl. BVerfGE 34, 269, 287; 49, 304, 321; 82, 6, 12 f; BGHZ 90, 145, 153 f). Diese können sich aus der Verfassung (vgl. BVerfGE 65, 182, 193), insbesondere den Grundrechten (vgl. BVerfGE 96, 375, 398), oder einem unabweisbaren Bedürfnis des Rechtsverkehrs ergeben (vgl. aaO S. 1063; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. S. 413).
(2) Unabweisbare Bedürfnisse des Rechtsverkehrs sind hier nicht gegeben. Auch die Grundrechte erfordern es nicht, die Vermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Gemeinschaften zu erstrecken, die nicht personenstandsrechtlich verfestigt sind. Ein solches Bedürfnis ergibt sich weder aus dem Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) noch aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder dem Gebot des effektiven Rechtschutzes.
(a) Die bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts könnten darauf hindeuten, dass die vollstreckungsrechtliche Schlechterstellung von Ehegatten von dem Gericht als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden ist. So hat es angenommen, die von ihm für nichtig erklärte Vorschrift des § 45 KO verletze das Übermaßverbot, weil die Gläubiger bereits durch die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB und die Vorschriften über die Schenkungsanfechtung bei Eheleuten (§ 32 Nr. 2 KO) hinreichend geschützt seien (BVerfGE 24, 104, 111). Diese Begründung setzt voraus, dass die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB nicht ihrerseits verfassungswidrig ist (vgl. Brox, FamRZ 1968, 406, 407; ders., FamRZ 1981, 1125). Auch in anderem Zusammenhang hat sich das Bundesverfassungsgericht mittelbar mit der Problematik befasst. So hat es § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. als verfassungsgemäß angesehen. Die bei unentgeltlichen Verfügungen an Ehegatten bestehende Anfechtungsfrist von zwei Jahren verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und behandle Eheleute nicht ohne sachlichen Grund schlechter als nicht miteinander verheiratete Personen (BVerfG ZIP 1991, 736). Eine unmittelbar einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht allerdings aus.
Letztlich kann die Verfassungsmäßigkeit des § 1362 BGB auch dahingestellt bleiben. Sollte es an ihr fehlen, führte dies keineswegs dazu, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift im Wege der Auslegung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften zu erstrecken wäre. Kann eine Korrektur der verfassungswidrigen Regelung auf verschiedene Weise vorgenommen werden, ist der Verfassungsverstoß grundsätzlich durch eine Neuregelung der einschlägigen Vorschriften durch den Gesetzgeber zu beseitigen (vgl. BVerfGE 82, 126, 154 f zu Art. 3 Abs. 1 GG; Brox FamRZ 1981, 1125, 1128). So liegt es hier. Die von der Revision behauptete Diskriminierung von Eheleuten durch § 1362 BGB kann vermieden werden, indem die Regelung insgesamt beseitigt wird oder ihr Anwendungsbereich auf einen näher zu definierenden Personenkreis erstreckt wird. Der Gesetzgeber hat von einer Erstreckung der Vermutungen der § 1362 BGB, § 739 ZPO auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft bewusst abgesehen. Auch andere Rechtsprobleme, die aus dem nichtehelichen Zusammenleben typischerweise herrühren, hat er bislang nicht geregelt. So bestehen weder während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Unterhaltspflichten noch nach der Trennung (Ausnahme: § 1615l BGB). Nach Trennung der unverheirateten Partner hat keiner von beiden Anspruch auf Zugewinn. Mögliche Lösungsansätze waren schon im Jahr 1988 Gegenstand der Erörterungen des Deutschen Juristentages (vgl. Lieb, Gutachten A für den 57. Deutschen Juristentag). Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber bis heute nicht zu einer Regelung entschließen können. Der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaften aus dem Jahre 1997 (Nichteheliche-Lebensgemeinschaften-Gesetz, BT-Drucks. 13/7228) ist nicht Gesetz geworden. Ein einheitliches Regelungssystem, in das sich die entsprechende Anwendung des § 1362 BGB einfügen könnte, ist danach bisher nicht erkennbar.
(b) Schließlich zwingt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes; vgl. BVerfGE 107, 395, 406 f; BVerfG NJW 2005, 1999, 2001; BGHZ 140, 208, 217; , NJW 2006, 1290, 1291) nicht zu einer Erstreckung der Vermutungswirkung des § 1362 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Dem Gläubiger stehen im Interventionsprozess zur Verteidigung seines Verwertungsrechts die Beweismittel der Zivilprozessordnung zur Verfügung. Diese gewährleisten im Allgemeinen die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes. Die erstrebten gesetzlichen Beweiserleichterungen können demgegenüber dazu führen, dass der Gläubiger seinen titulierten Zahlungsanspruch im Wege der Verwertung schuldnerfremden Eigentums verwirklicht. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, eine derartige Regelung einzuführen. An diese Wertung sind die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 1362 BGB gebunden. Es kommt hinzu, dass die Gewährung der Beweiserleichterung zu Lasten des Dritteigentümers dessen grundgesetzlich geschütztes Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) berührt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DNotZ 2007 S. 386 Nr. 5
NJW 2007 S. 992 Nr. 14
NWB-Eilnachricht Nr. 2/2007 S. 86
WM 2007 S. 423 Nr. 9
ZIP 2007 S. 352 Nr. 7
EAAAC-35781
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja