Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; InsVV § 3 Abs. 1; InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. a; InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. b
Instanzenzug: AG Traunstein 4 IN 105/04 vom LG Traunstein 4 T 77/06 vom
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer war vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners. Das Amtsgericht hat die Nettovergütung des Beschwerdeführers auf 15.339,09 € festgesetzt. Dies entspricht einem Anteil von 25 % der Regelvergütung eines endgültigen Verwalters. Zwei von dem Beschwerdeführer begehrte Zuschläge von jeweils 20 % für die Mietverwaltung und das Führen von Verkaufsverhandlungen hat es nicht gewährt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der (schwache) vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt ist, Verwertungsvereinbarungen auszuhandeln und Verwertungshandlungen vorzunehmen, ist geklärt. Nach der Rechtsprechung des Senats obliegt es dem vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht, das Schuldnervermögen zu verwerten (BGHZ 146, 165, 172; , NZI 2006, 235, 237 Rn. 15). Ein Zuschlag kommt nur in Betracht, wenn die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren notwendig war. Keinesfalls darf dies allgemein zur Masseanreicherung geschehen (, NZI 2004, 381, 382; v. aaO). Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tätigkeiten zur Verwertung erst als endgültiger Insolvenzverwalter entfaltet.
Die Rechtsfrage, welchem Zuschlagstatbestand des § 3 Abs. 1 InsVV die Miet- (Immobilien-) verwaltung zuzuordnen ist - § 3 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b InsVV -, stellt sich nicht, weil sie sich im vorliegenden Fall auf das Ergebnis nicht auswirkt.
Fundstelle(n):
EAAAC-35768
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein