1. Für den Betriebsstättenbegriff der §§ 28 und 30 GewStG ist auf die Vorgaben des § 12 AO 1977 abzustellen. Ein Telekommunikationskabel
erfüllt die Eigenschaften einer Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO 1977.
2. Die Gewichtung der Zerlegungsfaktoren ist an den Einzelfallumständen auszurichten. Bei der Frage der Gewichtung der gemeindlichen
Lasten aus dem Wohnen der Arbeitnehmer gegenüber denjenigen aus den Betriebsanlagen bzw. anderen Zerlegungsfaktoren, ist es
im Rahmen des groben Maßstabes des § 30 GewStG für den Regelfall nicht zu beanstanden, wenn dem Faktor der Arbeitslöhne zumindest
50 vH zuerkannt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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