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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 9 V 14/06

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1EGV Art. 18 EGVArt. 43 EGVArt. 56 Abs. 1 EGVArt. 58 Abs. 1 EGVArt. 58 Abs. 3 ErbStG§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG§ 16 Abs. 1 ErbStG§ 16 Abs. 2 ErbStG§ 17 Abs. 1 BewG § 121

Freibeträge nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 ErbStG für beschränkt Erbschaftsteuerpflichtige

Leitsatz

1. Die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG, die im Falle beschränkter Erbschaftsteuerpflicht einen geringeren Freibetrag als bei unbeschränkter Steuerpflicht vorsieht, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GmbHG.

2. Auch der Vorrang europäischen Rechts steht der Anwendung des § 16 Abs. 2 ErbStG und der damit verbundenen Versagung des Versorgungsfreibetrags nach § 17 Abs. 1 ErbStG nicht entgegen, soweit der Steuerpflichtige keine Angaben über den Umfang und den Wert des gesamten im In- und Ausland belegenen Nachlasses macht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2007 S. 331
QAAAC-35563

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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 06.06.2006 - 9 V 14/06

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