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KG 08.09.2006 4 U 119/05, NWB direkt 4/2007 S. 11

Informationspflicht über anhängige Verfahren

Wenn ein Steuerberater tatsächlich Kenntnis von einer Entscheidung eines FG hat, in der wegen grundsätzlicher Bedeutung (hier: Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften) die Revision zugelassen worden ist, muss er gegen Bescheide des Finanzamts, die auf der Verfassungsmäßigkeit der Norm beruhen, Einspruch einlegen. Es stellt aber keine Pflichtverletzung des Steuerberaters dar, wenn er eine in der Anlage zum Bundessteuerblatt, in der die beim BFH, dem BVerfG und dem EuGH anhängigen Verfahren aufgenommen werden, enthaltene Entscheidung nicht kennt, wenn es aus anderen Erkenntnisquellen keinerlei Anlass gab, an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm zu zweifeln.

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