OFD Münster - Kurzinfo ESt 1/2007

§ 46; Veranlagung von Arbeitnehmern

1. Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Mit entschieden, dass für die Durchführung einer Veranlagung ein Antrag i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht erforderlich ist, wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen zunächst nach § 162 AO geschätzt hat, da es davon ausgegangen ist, dass eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. In diesem Fall ist der Steuerpflichtige auch dann zur Einkommensteuer zu veranlagen, wenn sich aus der Einkommensteuererklärung, die im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Schätzungsbescheid nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beim Finanzamt eingeht, ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vorliegen.

Das Urteil ist zur Veröffentlichung im BStBl vorgesehen und damit allgemein anzuwenden.

Mit Beschlüssen vom , BStBl 2006 II Seiten 808 sowie 820, hat der BFH dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG verfassungsgemäß ist. Die Verfahren sind beim BVerfG unter den Az. 2 BvL 55/06 sowie 56/06 anhängig.

Wird ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG abgelehnt, weil er nach Ablauf der Zweijahresfrist eingegangen ist, ruht der gegen den Ablehnungsbescheid unter Hinweis auf das o.g. Verfahren eingelegte Einspruch nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist wird auf das BStBl 2006 II S. 833, hingewiesen. Danach ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Frist ohne Verschulden versäumt worden ist.

2. Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. vor dem JStG 2007 regelte, dass eine Pflichtveranlagung u.a. durchzuführen ist, wenn die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach §§ 13 Abs. 3 und 24a EStG mehr als 410 € beträgt.

Mit und , hat der BFH entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung auch dann erfüllt sind, wenn die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfenden Einkünfte negativ ist und der Verlust 410 € übersteigt. Durch das JStG 2007 wurde § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Klarstellung dahingehend geändert, dass die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte positiv sein muss. Diese Änderung ist nach § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. des JStG 2007 auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden.

Die Gesetzesänderung wird auch bei der Entscheidung der noch anhängigen Revisionsverfahren VI R 40/06 und VI R 63/06 zu berücksichtigen sein, in denen ebenfalls strittig ist, ob für einen Arbeitnehmer auch dann eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, wenn die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfenden Einkünfte negativ ist und der Verlust 410 € übersteigt.

Beantragt ein Arbeitnehmer mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG unter Hinweis auf die die Durchführung einer Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, ist der Antrag unter Hinweis auf den geänderten Gesetzeswortlaut abzulehnen.

Einsprüche gegen die Ablehnungsbescheide, die unter Hinweis auf die BFH-Verfahren VI R 40/06 und VI R 63/06 eingelegt werden, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Entsprechendes gilt für Einsprüche, die unter Hinweis auf das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvL 55/06 zur Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG eingelegt werden.

OFD Münster v. - Kurzinfo ESt 1/2007


Fundstelle(n):
OAAAC-35085