1.) Die Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrags und des Bewertungsabschlags bei unentgeltlicher Übertragung von Mitunternehmeranteilen
setzt voraus, dass der Übertragende Mitunternehmer war und der Beschenkte aufgrund des ihm zugewandten Vermögens ebenfalls
eine Mitunternehmerstellung erlangt.
2.) Das Merkmal des Mitunternehmerrisikos ist bei bloßer Teilhabe an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens unter
Einschluß des Firmenwerts für sich allein, d.h. ohne zusätzliche Beteiligung am laufenden Gesellschaftsgewinn, nicht gegeben.
3.) Der hierdurch begründete Mangel an Mitunternehmerrisiko kann nicht im Hinblick auf eine besonders stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative
kompensiert werden, wenn die Mitwirkungsrechte keinen über das normale Maß hinausgehenden Einfluß auf die Geschäftsführung
ermöglichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 762 Nr. 12 EFG 2007 S. 273 Nr. 4 EStB 2007 S. 145 Nr. 4 UVR 2007 S. 43 Nr. 2 HAAAC-34944
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