Festsetzung von Kfz-Steuern gegen den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
Kraftfahrzeugsteuerschulden, die auf die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, werden Insolvenzforderungen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden Kraftfahrzeugsteuerschulden des Insolvenzschuldners zu Masseverbindlichkeiten
nach § 55 InsO, solange das Kraftfahrzeug noch nicht abgemeldet ist. Daran ändert es nichts, wenn das Kraftfahrzeug vor dem
Insolvenzverfahren veräußert worden und der Insolvenzverwalter niemals verfügungsbefugt geworden ist.
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