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FG Münster Urteil v. - 12 K 376/06 Kg EFG 2007 S. 425 Nr. 6

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 70 Abs. 4

Kindergeld:

Aufhebung eines bestandskräftigen Kindergeld-Aufhebungsbescheids

Leitsatz

Rechtsgrundlage für eine Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheids, weil aufgrund der BVerfG-Entscheidung vom - 2 BvR 167/02, NJW 2005, 1923 = FR 2005, 706 die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes vom eigenen Einkommen abzuziehen waren, ist § 70 Abs. 4 EStG. Die Korrektur kann auch auf einer geänderten Rechtsauffassung der Kindergeldkasse beruhen und braucht sich nicht allein auf neue Tatsachen zu stützen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 425 Nr. 6
HAAAC-34905

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FG Münster, Urteil v. 21.09.2006 - 12 K 376/06 Kg

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