Eine öffentliche Zustellung erfordert den Versuch, die Anschrift des Steuerpflichtigen durch Nachfrage bei der Meldebehörde
zu ermitteln, selbst wenn es sich um eine ausländische Meldebehörde handelt, bei der der Steuerpflichtige zuletzt ordnungsgemäß
gemeldet gewesen sein könnte.
Eine öffentliche Zustellung gem. § 15 Abs. 1 Buchst. c VwZG ist nicht zulässig, soweit eine Zustellung in Spanien erfolgen
müsste.
Eine unwirksame öffentliche Zustellung wird durch Übersendung einer Fotokopie des Verwaltungsaktes an den zwischenzeitlich
bestellten Vertreter des Klägers gem. § 9 Abs. 1 VwZG geheilt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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