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Einkünfteerzielungsabsicht bei vertragswidriger unentgeltlicher Weiternutzung einer Wohnung
Eine steuerlich relevante Tätigkeit i. S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann auch dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen kein Nutzungsentgelt, sei es in Form einer regulären Miete, sei es in Form einer Nutzungsentschädigung beziehungsweise einer Schadensersatzleistung, zufließt. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige weiterhin die Absicht verfolgt, ein Nutzungsentgelt zu erzielen. Der Umstand, dass der Vermieter durch ein vertragswidriges Verhalten der Mieter gezwungen ist, diesen auch nach Ablauf der Räumungsfrist die Wohnung zur Nutzung zu überlassen, ändert ebenso wenig etwas an der Einkünfteerzielungsabsicht wie die Absicht, die Wohnung zu veräußern. Nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören die Aufwendungen, die dem Kläger durch die Zwangsräumung der Wohnung entstehen. Für die A...