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Keine ingenieurähnliche Tätigkeit eines Projektleiters im EDV-Bereich
Entspricht das Gesamtbild der Aufgabenbeschreibungen des Steuerpflichtigen dem Berufsbild des Projektmanagers, ist er gewerblich tätig und übt selbst dann keine ingenieurähnliche selbständige Tätigkeit aus, wenn er als Autodidakt gemäß Gutachten eines Sachverständigen ein theoretisches Wissen erlangt hat, das in Breite und Tiefe nicht hinter demjenigen eines an einer Fachhochschule ausgebildeten Diplominformatikers zurückbleibt.