BGH Beschluss v. - 5 StR 472/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 238; StPO § 247a; StPO § 349 Abs. 2; GVG § 176

Instanzenzug:

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu den Befangenheitsrügen bemerkt der Senat:

1. Die drei Angeklagten haben im Ermittlungsverfahren gestanden, einen Luxemburger Autohändler im Rahmen des fingierten Verkaufs eines Pkw's um Bargeld und Wertgegenstände in Gesamthöhe von 40.000 Euro beraubt zu haben. Das Landgericht hat das Raubopfer am von 12.30 Uhr bis 15.59 Uhr mit einer Unterbrechung von 13.00 Uhr bis 14.05 Uhr als Zeugen vernommen. Der Vorsitzende beendete die Vernehmung, weil wegen Schließung des Strafjustizgebäudes um 16.00 Uhr die Öffentlichkeit nicht mehr gewahrt sei. Er entließ den Zeugen unvereidigt und vertagte die Verhandlung auf den nächsten Tag, der bereits als Sitzungstag bestimmt gewesen war. Die Verteidigerin des Angeklagten T. machte - noch im Sitzungssaal in Anwesenheit aller an der Hauptverhandlung zuletzt Beteiligter - geltend, der Vorsitzende habe durch seine Verfügungen das Fragerecht der Verteidigerin des Angeklagten M. vereitelt. Der Vorsitzende bekräftigte den Abbruch der Vernehmung des Zeugen aus zwingenden Gründen und wies darauf hin, dass die Verteidigerin des Angeklagten M. gegebenenfalls Beweisanträge stellen müsse, weil unsicher sei, ob der Zeuge noch einmal zur Verfügung stehe. Die vom Vorsitzenden dann dem Zeugen unterbreiteten Terminsangebote, am um 9.45 Uhr oder um 16.00 Uhr zur Fortsetzung der Zeugenvernehmung zu erscheinen, lehnte der Autohändler ab. Der Vorsitzende verfügte dann in seinem Dienstzimmer die Ladung des Zeugen auf den , 12.00 Uhr. Diesen Termin nahm der nach Luxemburg zurückgekehrte Zeuge aber nicht wahr. Die Angeklagten legten am Ende der Hauptverhandlung nach Bekanntgabe von Obergrenzen der jeweils zu verhängenden Gesamtfreiheitsstrafen qualifizierte Geständnisse ab.

2. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob im Wege richterlicher Rechtsfortbildung vorliegend ein Rügeverlust der Angeklagten deshalb in Betracht kommt, weil sie sich nach sachlicher Verbescheidung ihres jeweils gestellten Befangenheitsantrags mit der Strafkammer unter dem Vorsitz des zuvor abgelehnten Richters auf eine verfahrensverkürzende Absprache eingelassen haben (vgl. BGHSt 50, 40, 52; BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 4).

3. Die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden liegt nicht vor. Dies gilt letztlich auch für den Angeklagten M. , obgleich dessen Verteidigung eine unzulässige Beschränkung ihres Fragerechts erfahren hat.

a) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts und des Landgerichts, das Verhalten des Vorsitzenden sei unbedenklich gewesen. Zwar trifft es zu, dass eine Fortführung der Zeugenvernehmung in öffentlicher Sitzung aufgrund fehlenden Personals für eine in jedem Falle vorzunehmende Einlasskontrolle von Zuhörern ab 16.00 Uhr nicht möglich war (vgl. Diemer in KK 5. Aufl. GVG § 169 Rdn. 8). Der Vorsitzende wäre aber verpflichtet gewesen, zu einer Wahrung des Fragerechts der Angeklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK vorsorglich für eine Verlängerung der Sitzung zu sorgen, um so auch dem in Haftsachen besonders gewichtigen Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. In Kenntnis des Umstandes, dass der für die Sachaufklärung wesentliche Auslandszeuge möglicherweise zu keiner weiteren Vernehmung am Gerichtsort mehr bereit sein würde, konnte der Vorsitzende nicht darauf vertrauen, dass die Mitglieder des Gerichts, Staatsanwalt, drei Verteidiger und drei Angeklagte ihr Fragerecht bis 16.00 Uhr ausgeübt haben würden. Unter den gegebenen Umständen wäre es vielmehr geboten gewesen, entsprechend der in der Dienstvereinbarung zwischen dem Präsidenten des Landgerichts und dem Personalrat über den Einsatz des nichtrichterlichen Personals im Strafverfahren vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine längere als bis 16.00 Uhr andauernde Hauptverhandlung bis 14.45 Uhr in der Gerichtsverwaltung anzumelden (Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft S. 5). In einem solchen Fall wäre Personal für die Einlasskontrollen über 16.00 Uhr hinaus zur Verfügung gestellt worden.

Grundsätzlich verbietet freilich die in Haftsachen besonders gewichtige Pflicht zur Sicherstellung eines zügigen Verfahrens (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2006, 668 ff.; StV 2006, 81 ff.) die Beachtung bürokratischer Hemmnisse, wie es die angesichts dieser maßgeblichen Pflicht der Strafjustiz gänzlich untunliche Festlegung eines regelmäßig einzuhaltenden frühen Sitzungsendes bedeutet. Gleichwohl war der Vorsitzende hier gehalten, sich im Rahmen der ihm nach § 238 StPO und § 176 GVG obliegenden umfassenden Sachleitungsbefugnis (vgl. Tolksdorf in KK 5. Aufl. § 238 Rdn. 6) rechtzeitig um eine Verlängerung der Hauptverhandlung zu bemühen. Nachdem die Strafrichter des Landgerichts, was der Senat dem der Revisionsgegenerklärung beigefügten Schreiben des Präsidenten des entnimmt, die in der Dienstvereinbarung enthaltene Regelung akzeptiert hatten, war sie auch im vorliegenden Fall hinzunehmen.

Selbst wenn es für den Vorsitzenden nicht voraussehbar gewesen wäre, dass die Befragung des Zeugen sich über 16.00 Uhr hinaus erstrecken könnte, war sein weiteres Verhalten nicht prozessordnungsgemäß. Da die Einvernahme eines Zeugen infolge der aus organisatorischen Gründen gebotenen Schließung des Gerichtsgebäudes für die Öffentlichkeit nicht beendet werden kann, hätte der Vorsitzende die Hauptverhandlung vertagen und die weitere Ausübung des von der Verteidigung nicht ausgeschöpften Fragerechts sicherstellen müssen. Verfahrensrechtlich fehlerhaft war es deshalb, die Schließung des Dienstgebäudes zum Anlass zu nehmen, den Zeugen vorzeitig zu entlassen und weitere Fragen von der Stellung von Beweisanträgen abhängig zu machen.

b) Indes ist das Verhalten des Vorsitzenden vor dem Hintergrund der eher zeitlich umfänglich anberaumten Zeugenvernehmung zu gewichten. Dieses ist noch nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Der Vorsitzende hat letztlich auch durch seine nach Beendigung der Zeugenaussage erfolgten Bemühungen um eine Fortsetzung der Vernehmung und die verfügte Ladung des Zeugen zu erkennen gegeben, dass er das Fragerecht des Angeklagten M. zu fördern gewillt war. Angesichts dieser Ladungsbemühungen und bereits erfolgter eingehender Befragung des Zeugen begründete der Hinweis auf das Beweisantragsrecht noch keine Besorgnis der Befangenheit. Allerdings muss sich die Verteidigung in der gegebenen Verfahrenssituation nicht auf das Beweisantragsrecht verweisen lassen, weil ihr Fragerecht dadurch grundsätzlich nicht ausreichend gewahrt wird. Indem der Vorsitzende auf die Möglichkeit von Wahrunterstellungen abgehoben hat, bewies er immerhin eine weitere Offenheit bezüglich des Beweisstoffes. Zudem hätte durch einen Antrag bei Nichterscheinen des Zeugen zu einem Fortsetzungstermin auch eine audiovisuelle Konfrontationsvernehmung gemäß § 247a StPO mit ihm ermöglicht werden können (vgl. BGHSt 45, 188, 190 ff.), wenngleich dies dem Vorsitzenden bei seiner bedenklichen, aber eben noch keine Besorgnis der Befangenheit begründenden Vorgehensweise nicht vor Augen gestanden haben mag.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WAAAC-34537

1Nachschlagewerk: nein