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Grundlagen - Stand: 09.12.2018

Dienstreise

Bernd Langenkämper

Der Beitrag wird nicht mehr aktualisiert. Siehe dazu den infoCenter-Beitrag "Reisekosten".

I. Definition

Unter einer Dienstreise/Auswärtstätigkeit eines Arbeitnehmers versteht man einen beruflich veranlassten Ortswechsel aus Anlass einer vorübergehenden Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte, § 9 Abs. 4 EStG (bis : seiner regelmäßigen Arbeitsstätte).

Seit 2014 ist mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts ist der Begriff der Arbeitsstätte neu definiert worden. Unter anderem ist der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte erstmals gesetzlich geregelt und die bisherige Dreiteilung bei den Verpflegungsmehraufwendungen aufgegeben und durch einen Abzugsbetrag von 12 € bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sowie einen Betrag von 24 € bei einer Abwesenheit von 24 Stunden (mit auswärtiger Übernachtung) ersetzt worden. Beruflich veranlasste Übernachtungskosten sind in tatsächlicher Höhe für einen Zeitraum bis zu 48 Monaten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Danach könnten die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung anzuwenden sein.

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