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Abfindungen nach dem DBA bei Wohnsitzwechsel ins Ausland
Für das Jahr des Wegzugs sind Einkommensteuererklärungen anzufordern. Das Ergebnis der Prüfung und der Zeitpunkt des Wechsels der Ansässigkeit sind aktenkundig zu machen. Der Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung ist anhand des individuell geschlossenen Abfindungsvertrags zu prüfen. Sollte in besonders gelagerten Einzelfällen nach den Gesamtumständen des Einzelfalls erkennbar sein, dass der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung ausschließlich auf Wunsch des Steuerpflichtigen hinausgeschoben worden ist, um weiße Einkünfte zu erzielen, ist ein Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO zu prüfen. Weiter ist zu prüfen, ob die Abfindung Bestandteile enthält, für die Deutschland auch nach Wegzug das Besteuerungsrecht hat. Soweit endgültig eine Freistellung der Abfindungszahlung in De...