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BFH 26.10.2006 V R 58, 59/04, NWB direkt 2/2007 S. 9

Steuersatz bei Abgabe von fertig zubereiteten Speisen

Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen unterliegt als Dienstleistung dem Regelsteuersatz, wenn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe überwiegt; dagegen ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen „zum Mitnehmen” eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt zu besteuernde Lieferung. Bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG in der seit geltenden Fassung ist nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform.

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