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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Antragsfrist
Der Hinweis der Finanzverwaltung in dem Hinweis 217 zu den Einkommensteuerrichtlinien auf das zu § 42c Abs. 2 EStG ergangene (BStBl 1987 II S. 827) führt bei Versäumung der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG dazu, dass ein Steuerpflichtiger darauf vertrauen kann, dass bei Abgabe der Steuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt sich das zuständige Finanzamt nicht auf die Fristversäumnis berufen wird.