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Berichtigungserklärung gegenüber unzuständigem Finanzamt
Erlangt das Finanzamt erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist von der zu Arbeitslohn führenden Ausübung von Aktienoptionen Kenntnis, weil der Arbeitnehmer – der zunächst einem Tatbestandsirrtum unterlag – nachdem er von der steuerlichen Relevanz der Optionsausübung erfährt, keine Berichtigungsanzeige i.S. des § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO innerhalb der regulären Festsetzungsfrist an das zuständige Finanzamt sendet, liegt eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vor (hier: Abgabe einer Nacherklärung des Arbeitslohns durch den Arbeitgeber auch im Namen des Arbeitnehmers beim Betriebsstätten-Finanzamt innerhalb der Festsetzungsfrist; Eingang der Kontrollmitteilung beim zuständigen Finanzamt jedoch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist).