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Die Rechtsstellung des Miterben
Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch immer dann, wenn der Erblasser von mehreren Erben beerbt wird. Dabei ist gleichgültig, ob sich ihre Erbenstellung aus dem Gesetz oder aus einem Testament ableitet. Die einzelnen Miterben müssen den Nachlass zunächst verwalten und gleichzeitig eine konfliktträchtige Auseinandersetzung betreiben. Alte Familienstreitigkeiten brechen oftmals wieder aus, wenn es um finanzielle Interessen geht. Diese Darstellung setzt den Beitrag über den Alleinerben (Becker/Horn, NWB F. 19 S. 3563) fort und wird mit einer Abhandlung über den Pflichtteilsberechtigten weitergeführt.
Im Online-Bereich finden Sie als Anhang zum Beitrag eine Checkliste zum chronologischen Vorgehen bei Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
I. Entstehung der Erbengemeinschaft
Hat der Erblasser mehrere Personen als Erben in seiner letztwilligen Verfügung eingesetzt oder entfällt nach gesetzlicher Erbfolge der Nachlass auf mehrere Erben, werden diese mit S. 118 dem Tode des Erblassers durch Vonselbsterwerb Rechtsinhaber des gesamten Vermögens. Die Erbengemeinschaft entsteht. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Sondervermö...