BGH Beschluss v. - IX ZR 157/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1; ZPO § 307

Instanzenzug: LG Frankfurt/Main 2/10 O 87/04 vom

Gründe

Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden (BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265), und zwar auch außerhalb der mündlichen Verhandlung (vgl. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist nicht erforderlich. Der Beklagten sind ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 307 ZPO entsprechend; vgl. , NJW-RR 2006, 929, 930). Die auf die Kosten bereits erbrachten Zahlungen der Beklagten werden im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sein.

Fundstelle(n):
NAAAC-33795

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein