Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 16 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 1
Überführung von Rindfleisch in das Zollverfahren nach Art. 54 des kroatischen Zollgesetzes als Überführung in den freien Verkehr
Leitsatz
Der Nachweis der Überführung (hier von Rindfleisch) in den freien Verkehr des Bestimmungsdrittlandes ist in Fällen differenzierter
Erstattung Erstattungsvoraussetzung. Eine Überführung der Ware in das Zollverfahren nach Art. 54 des kroatischen Zollgesetzes
stellt eine Überführung in den freien Verkehr dar. In diesem Verfahren werden die Waren zu einem verminderten Zollsatz von
1 % eingeführt, sofern sich ihr Wert im Land um 30 %, bedingt durch die vor Ort zusätzlich entstandenen Bearbeitungskosten,
erhöhte und sie in Jahresfrist wiederausgeführt werden. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt werden soll, etwa weil die Ware
nicht wieder ausgeführt, sondern in Kroatien auf den Markt gelangen soll, muss der Einführer ergänzende Zollabgaben entrichten,
ohne jedoch die Waren in ein weiteres Zollverfahren überführen zu müssen. Insoweit unterscheidet sich dieses Zollverfahren
von dem der aktiven Veredelung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAC-33588
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.09.2006 - 4 K 104/05
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