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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 104/05

Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 16 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 1

Überführung von Rindfleisch in das Zollverfahren nach Art. 54 des kroatischen Zollgesetzes als Überführung in den freien Verkehr

Leitsatz

Der Nachweis der Überführung (hier von Rindfleisch) in den freien Verkehr des Bestimmungsdrittlandes ist in Fällen differenzierter Erstattung Erstattungsvoraussetzung. Eine Überführung der Ware in das Zollverfahren nach Art. 54 des kroatischen Zollgesetzes stellt eine Überführung in den freien Verkehr dar. In diesem Verfahren werden die Waren zu einem verminderten Zollsatz von 1 % eingeführt, sofern sich ihr Wert im Land um 30 %, bedingt durch die vor Ort zusätzlich entstandenen Bearbeitungskosten, erhöhte und sie in Jahresfrist wiederausgeführt werden. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt werden soll, etwa weil die Ware nicht wieder ausgeführt, sondern in Kroatien auf den Markt gelangen soll, muss der Einführer ergänzende Zollabgaben entrichten, ohne jedoch die Waren in ein weiteres Zollverfahren überführen zu müssen. Insoweit unterscheidet sich dieses Zollverfahren von dem der aktiven Veredelung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAC-33588

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.09.2006 - 4 K 104/05

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